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Rolf Brendemühl - Heizung, Lüftung, Sanitär, Solartechnik

Debstedter Straße 5, D 27619 Schiffdorf-Wehden

Telefon:  04704 - 230 107  

Notdienst für Stammkunden: 0173 - 80 95 309

E-Mail: kontakt@brendemuehl-heizung.de


Allgemeine Datenschutzerklärung

Durch die Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten gemäß der nachfolgenden Beschreibung einverstanden. Unsere Website kann grundsätzlich ohne Registrierung besucht werden. Dabei werden Daten wie beispielsweise aufgerufene Seiten bzw. Namen der abgerufenen Datei, Datum und Uhrzeit zu statistischen Zwecken auf dem Server gespeichert, ohne dass diese Daten unmittelbar auf Ihre Person bezogen werden. Personenbezogene Daten, insbesondere Name, Adresse oder E-Mail-Adresse werden soweit möglich auf freiwilliger Basis erhoben. Ohne Ihre Einwilligung erfolgt keine Weitergabe der Daten an Dritte!

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Rolf Brendemühl Heizung-Lüftung-Sanitär

„Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden können (§13 BGB).

1.Allgemeines

1.1. Anzuwendendes Recht: Es gilt das deutsche Recht.
1.2. Maßgebliche Vertragsgrundlage für den, vom Unternehmer (nachstehend: Auftragnehmer) auszuführenden Auftrag, des Verbrauchers (nachstehend: Auftraggeber) sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§126a BGB) oder in Textform (§126b BGB) erfolgen.

2. Angebote und Unterlagen

2.1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot oder ein Angebot in elektronischer Form des Auftragnehmers vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 30 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.
2.2. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z.B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder maß genau, soweit nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.
2.3. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.
2.4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.

3. Auftragsannahme und Vertragsschluss

3.1. Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Fall erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
3.2. Der Vertrag zwischen beiden Parteien kommt durch folgende Punkte zustande:
- durch einen telefonisch erteilten, mündlichen Auftrag (bei z.B. Kleinreparaturen)
- durch einen schriftlich erteilten Auftrag per E-Mail
- durch Unterzeichnung und schriftliches Akzeptieren eines von uns vorliegenden Angebotes
- durch schriftliches akzeptieren und bestätigen unserer Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferbedingungen

4. Preise

4.1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der erschwerten Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
4.2. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage und anschließender Inbetriebnahme.
4.3. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers maßgebend.
4.4. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
4.5. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten nach 3. zu erhöhen.
4.6. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.7. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht – kaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiter berechnet, sofern die Werkleistung nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht wird.
4.8. Soweit erforderlich werden Strom-, Gas- und Wasseranschluss vom Auftraggeber dem Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber.

5. Zahlungsbedingungen und Verzug

5.1. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
5.2. Die Zahlungen sind zu leisten bar, ohne Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Währung.
5.3. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber/Besteller ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und Rechnungserhalt, spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt, an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
5.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
5.5. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, vom betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 2% über dem Bank-Liborsatz, höchstens jedoch 5% zu berechnen.
5.6. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
5.7. Nach Erteilung des Reparaturauftrages sind wir berechtigt, die Inangriffnahme der Arbeiten von einer angemessenen Vorauszahlung des Kunden abhängig zu machen.
5.8. Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwaches eine Abschlagszahlung verlangt werden.

6. Ausführung

6.1. Sind Schneide-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen, Gefahr für Leib und Leben von Personen, feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, usw.) hinzuweisen.
6.2. Angaben von Montage-, Reparaturzeiten und Terminvereinbarungen sind unverbindlich.

7. Änderung des Montage- und Reparaturauftrages

7.1. Erweisen sich während der Ausführung des Montage- oder Reparaturauftrages zusätzliche Leistungen, aus bei Auftragserteilung nicht erkennbaren Gründen, als notwendig, so sind wir berechtigt diese Leistungen gegen eine angemessene zusätzliche Vergütung mit auszuführen, falls der Auftraggeber nicht erreichbar ist und die Änderung und ggf. Mehrarbeit des Reparaturumfanges für den Auftraggeber zumutbar sind.
7.2. Pauschalierter Schadensersatz- Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den geschlossenen Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

8. Fahrzeiten und Anlieferungen

8.1. Wir berechnen Fahrzeiten von unserem Betriebshof bis zum Sitz des Kunden in Arbeitszeit.
8.2. Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen.
8.3. Treppen müssen passierbar sein.
8.4. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit) in Rechnung gestellt.

9. Lieferbarkeit der Materialien, Lieferverzögerungen, fehlerhafte Lieferungen

9.1 Für die pünktliche Lieferung der von uns bestellten Ware übernehmen wir keine Gewährleistung.
9.2. Für fehlerhafte Lieferung oder beschädigte Ware übernehmen wir keine Gewährleistung.
9.3. Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
9.4. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarter Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9.5. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz gem. § 6 Nr. 6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung oder dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch der Mehrwertaufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen mussten.

10. Abnahme

10.1. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach probeweise Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Estrichaufheizprogramm). Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
10.2. Es gilt §640 BGB.
10.3. Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

11. Versuchte Instandsetzung

11.1. Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil:
- der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt,
- der Fehler/ Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich des Auftragnehmers (z.B. Ersatzteile können nicht mehr beschafft werden) fällt.

12 Sachmängel, Verjährung

12.1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 5-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
12.2. Mängelrüge
12.2.1. Offensichtliche Mängel müssen von Unternehmern zwei Wochen vor Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf der Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
12.2.2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß §634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme, bei Abschluß eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk:
- im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
- oder in Fällen der Einbau,- Umbau,- Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten:
a.) bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden,
b.) nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und
c.) die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
12.2.3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 309 Nr. 8b) ff) BGB in einem Jahr, ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
12.2.4. Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z.B. bei:
- arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs. 3 BGB),
- bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie,
- oder bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen,
- sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
12.3. Umsetzung der Gewährleistung
12.3.1. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstands Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
12.3.2. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
12.3.3. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/ angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z.B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen ist.
12.3.4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die durch Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße(n), unvermeidbare chemische- oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale(n) Abnutzung/ Verschleiß (z.B. von Dichtungen) entstanden sind.
12.3.5. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z.B. herstellungsbedingt bei Keramikfließen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

13. Technische Hinweise

13.1. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass regelmäßig Wartungsarbeiten durchzuführen sind. Wir empfehlen beispielsweise eine jährliche Wartung der Heizungsanlage durch ein zertifiziertes Fachunternehmen.
13.2. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hier durch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

14. Haftung

14.1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkvertrages selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen. Der Auftragnehmer haftet nur im Falle von:
- vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst (Auftragnehmer), seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung,- des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat,
- der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkvertragsgegenstandes,
- der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
- der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. nach § 823 BGB.
14.2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers, der kein „Verbraucher“ ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

15. Eigentumsvorbehalt

15.1. Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946ff BGB vorliegt gelten folgende Punkte:
15.1.1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Liefergegenstand bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks wird.
15.1.2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers aufgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
15.1.3. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.
15.1.4. Werden die von Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab.
15.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

16. Datenschutz

16.1. Die Firma Rolf Brendemühl Heizung-Sanitär ist berechtigt, die vom Kunden angegebenen Daten elektronisch zu speichern und zu verarbeiten. Die Daten werden ausschließlich für Geschäftsbeziehungen zum Kunden verwendet

17. Salvatorische Klausel

17.1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein, oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden diesen Vertragsmantel durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt, der unwirksamen Bestimmungen und dem Gesamtinhalt des Vertrages, am Nächsten kommt.

18. Umgang mit Beschwerden

18.1. Bei etwaigen Beschwerden zu unserem Angebot kontaktieren sie uns unter:
Rolf Brendemühl Heizung-Lüftung-Sanitär
Debstedter Straße 5
27619 Schiffdorf- Wehden
Telefon: 04704- 23 01 07
E-Mail: kontakt@brendemuehl-heizung.de

19. Gerichtsstand

19.1. Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich, rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.

Wehden, den 24.02.2022



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